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Eintrag vom 08.06.2021

Aktualisiertes FAQ-Papier – Arbeitsrechtliche Fragen rund um die SARS-CoV-2-Impfung

Vor dem Hintergrund der beginnenden Einbeziehung der Betriebsärzte in die nationale Impfstrategie hat der hpv sein FAQ-Papier „Arbeitsrechtliche Fragen rund um die SARS-CoV-2-Impfung“ aktualisiert. Unter dem neu eingefügten Kapitel B wurden Fragen zur Einbindung der Betriebsärzte in die nationale Impfstrategie aufgenommen.

Im Zuge der Einbeziehung der Betriebsärzte in die nationale Impfstrategie wurde die Coronavirus-Impfverordnung überarbeitet. Diese wurde am 2. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bundesanzeiger

Sie trat zum 7. Juni 2021 in Kraft und ersetzt die Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021. Inhaltlich enthält die Verordnung im Wesentlichen folgende Neuerungen:

  • Wegfall der Priorisierungsreihenfolge bei den Schutzimpfungen.
  • Anspruchsberechtigt für eine Schutzimpfung sind alle in Deutschland Beschäftigte.
  • Betriebsärzte sollen Leistung eigenständig erbringen können – Notwendigkeit der Anbindung an ein Impfzentrum entfällt.
  • Einbeziehung auch der nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellten Betriebsärzte.
  • Betriebsärzte können die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken beziehen.
  • Vergütung auch der Betriebsärzte für die Erstellung eines Impfzertifikats.
  • Hinweis zur Haftung bei Impfungen in Unternehmen: Coronaimpfungen in Betrieben gelten nicht als betrieblich veranlasst, sondern als Teil der staatlichen Impfkampagne zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2, so dass ein Erfüllungsverhältnis alleine zwischen dem Betriebsarzt und dem Anspruchsberechtigten besteht.

Das aktualisierte FAQ Papier des hpv, der u.a. auch Haftungsfragen thematisiert, finden Sie im Download.

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FAQ Corona-Impfung und Impfung durch Betriebsärzte
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Dr. Alexander Lägeler

Dr. Alexander Lägeler
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