Wie wir Ihnen im Rundschreiben vom 08.08.2019 mitgeteilt haben, verfällt der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zuvor konkret aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen und sie klar und rechtzeitig darauf hinweist, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums erlischt.
Dr. Alexander Lägeler
Geschäftsführer
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