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Eintrag vom 06.10.2020

Abmahnungserfordernis bei unentschuldigtem Fehlen

Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 24.9.2020, Az. 1 Sa 72/20 entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Fehlen eines Arbeitnehmers an einem einzigen Tag auch dann zunächst abmahnen muss, bevor er fristlos kündigen kann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat.

Recht

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Madlena Gänsbauer

Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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