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Eintrag vom 28.10.2020

§ 16 BetrAVG – Anpassung der Betriebsrenten für die Jahre 2016 bis September 2020

Ein Arbeitgeber ist gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) grundsätzlich verpflichtet, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden. Ein Hilfsmittel für diese Entscheidung ist die beigefügte Entwicklung des jeweiligen Verbraucherpreisindexes.

Recht